Falls ihr in eurem Urlaub Mängel feststellen solltet, haben wir ein paar Tipps zum Thema Reiserecht vorbereitet. Für das weitere Vorgehen könnt ihr euch von unseren Musterschreiben noch mehr Tipps zum Reiserecht holen oder euch an der Frankfurter Tabelle orientieren.
Reiserecht – Mängel richtig anzeigen
Sollten Sie am Urlaubsort Reisemängel feststellten, so müssen diese sofort beim zuständigen Reiseleiter angezeigt werden, da Sie ansonsten Ihre Ansprüche verlieren. Zur Beweissicherung ist es immer sinnvoll, die Mängel schriftlich zu dokumentieren und dies vom zuständigen Reiseleiter abzeichnen zu lassen. Es empfiehlt sich die Reklamation beim zuständigen Reiseleiter stets unter Hinzuziehung von Zeugen, die nicht mit Ihnen die Reise gebucht haben, vorzunehmen. Dies für den Fall, dass sich der Reiseleiter weigert, die Mängelanzeige entgegenzunehmen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass diese die Mängel, die bei Ihnen aufgetreten sind, mit “eigenen Augen” gesehen haben. Sollte keine Mängelanzeige vor Ort erfolgen, so verlieren Sie in der Regel Ihre Ansprüche. Auf Mängelanzeigen an der Hotelrezeption können Sie sich grundsätzlich nicht berufen, es sei denn, im Reisekatalog oder in sonstigen Dokumenten des Reiseveranstalters finden sich diesbezüglich andere Regelungen.
Reiserecht – Mängelbeseitigung
Für die Mängelbeseitigung ist dem Reiseveranstalter, zu Händen des Reiseleiters, stets eine realistische Frist zu setzen. Soweit eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist, kann auch eine Frist für ein Ersatzangebot gesetzt werden.
Reiserecht – Beweise für Mängel
Alle Beweise sollten sofort durch Fotos und/oder Videos und/oder Zeugen sofort gesichert werden. Mündliche Zusicherungen durch den Reiseleiter oder ähnliche Personen sind in der Regel nichts wert.
Reiserecht – Krank durch Hotelessen
Sollten Sie während des Urlaubs erkranken und dies mutmaßlich auf das Essen des Hotels zurückführen, so empfiehlt es sich diesbezüglich noch im Urlaub andere Reisende anzusprechen, ob diese ähnliche Beschwerden bzw. Krankheiten erleiden. Sie sollten dann auch die vollständigen Namen bzw. die ladungsfähigen Anschriften der anderen Reisenden notieren, um später die potentiellen Ansprüche geltend machen zu können.
Reiserecht – Anwalt kontaktieren
Bevor Sie sich am Urlaubsort entschließen, sich auf eigene Faust ein anderes Hotel zu suchen, oder gar die gesamte Reise kündigen und nach Hause fliegen, sollten Sie davor möglichst telefonisch einen Anwalt Ihres Vertrauens kontaktieren. Dabei handelt es sich regelmäßig um schwierige rechtliche Fragen, die Ihrerseits zu erheblichen finanziellen Verlusten führen können.
Reiserecht – Ansprüche gelten machen
Nach der Rückkehr aus dem Urlaub sind Ansprüche aus dem Reisevertrag gemäß § 651 g Abs. 1 BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Dies sollten Sie aus Gründen des Zugangsbeweises per Einschreiben/Rückschein tun. Die Mängel sollten einzeln und möglichst detailliert aufgeführt werden und ein bestimmter Geldbetrag gefordert werden. Dabei empfiehlt es sich, hierzu die Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung heranzuziehen. Sollte Ihnen der Reiseveranstalter nach der Reklamation einen Reisegutschein anbieten, so muss dieser nach ständiger Rechtsprechung nicht akzeptiert werden, Ihnen steht vielmehr eine echte Rückzahlung zu.
Reiserecht – Rückzahlung Verrechnungsscheck
Soweit Ihnen der Reiseveranstalter einen Verrechnungsscheck in bestimmter Höhe anbietet ist zu beachten, dass Sie diesen nicht einlösen dürfen, wenn Sie das Angebot nicht akzeptieren wollen. Diesbezüglich gibt es Entscheidungen in der Rechtsprechung, die in der Einlösung des Verrechnungsschecks einen Verzicht auf weitere Gewährleistungs-/Minderungsansprüche sehen. In der Regel empfiehlt es sich, das vom Reiseveranstalter abgegebene Angebot bzw. die Zurückweisung der Ansprüche durch einen auf das Reiserecht spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen, da in den meisten Fällen von den Reiseveranstaltern zu niedrige Beträge angesetzt werden, oder unberechtigt eine Erstattung verweigert wird.
Reiserecht – Verjährung
Für den Fall, dass außergerichtlich keine Einigung mit dem Reiseveranstalter zu erzielen ist, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass Ansprüche nach den meisten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter ein Jahr nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise verjähren. In den meisten Fällen wird sich aufgrund des außergerichtlichen Schriftwechsels zwar eine Hemmung der Verjährung ergeben, dem Risiko der Berechnung dieser komplizierten Fristen sollten Sie jedoch dadurch begegnen, dass Sie frühzeitig einen spezialisierten Anwalt aufsuchen.
