Absteige statt Traumhotel – Rechte bei Hotelumbuchung



Das gebuchte Ferienhotel überfüllt, Umquartierung vor Ort, Ersatzunterkunft – gerade zur Hauptreisezeit häufiges Ärgernis. Doch die wenigsten Urlauber kennen ihre Rechte! Wir haben knapp 2000 Urlauber befragt und das Umfrageergebnis zeigt, dass jeder Zweite nicht genau weiß, was er hinnehmen muss und was er rechtlich einfordern kann. Schade um Geld und Nerven, daher klären wir über gängige Irrtümer zum Thema Hotelumbuchung auf.

1. Darf ich die Reise kostenlos stornieren?

Nicht immer. Die Mehrzahl aller Befragten mit 38,7 Prozent glaubt, dass im Fall einer Überbuchung und Umquartierung die ganze Reise kostenlos storniert werden darf.

Entscheidend für eine Kündigung nach § 651e BGB ist eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise. Bei einem Ersatzhotel ist das der Fall, wenn die Unterkunft objektiv nicht gleichwertig oder subjektiv dem Reisenden unzumutbar ist. Voraussetzung: Das neue Feriendomizil weicht in Ausstattung, Lage oder Standard vom gebuchten Hotel ab. Ist dies der Fall, ist es nicht gleichwertig.

Kleinere Abweichungen müssen als bloße Unannehmlichkeit hingenommen werden. Fehlt bei einem Sommerurlaub etwa das Hallenbad, stellt das keinen Mangel und somit Kündigungsgrund dar (Amtsgericht Düsseldorf, AZ 230 C 18881/00).

2. Kann ich auf mein gebuchtes Hotel bestehen?

Nein. Ganze 23,7 Prozent der Umfrageteilnehmer sind optimistisch der Meinung, dass sie trotz Überbuchung auf ihr ausgewähltes Hotel bestehen können.

Bei einer Überbuchung ist es dem Reiseveranstalter de facto unmöglich, jedem Bucher die versprochene und zugesicherte Leistung zu erbringen. Er muss aber Abhilfe leisten und zumindest eine zumutbare Ersatzunterkunft anbieten.

3. Bekomme ich ein besseres Ersatzhotel?

Nein. Das sagt die derzeitige Rechtsprechung. Auf dieses Upgrade hofften immerhin 22,7 Prozent aller Befragten.

Das neue Quartier muss laut Gesetz nur gleichwertig, aber nicht besser sein. Teilweise bieten Veranstalter zwar Ersatz von höherer Kategorie an, dies ist aber nicht zwingend. Sogar ein besseres Hotel kann für den Gast einen Reisemangel darstellen. So, wenn der Kunde eine familiäre Pension gebucht hat, aber ein Luxushotel erhält und mit der gezwungenen Atmosphäre nicht einverstanden ist.

Für Aufruhr sorgt jüngst das Urteils-Statement einer Kölner Richterin: Für sie war „allein schon die Unterbringung in einem Ersatzhotel“ grundsätzlich ein Reisemangel (s. Amtsgericht Köln, AZ 134 C 165 / 09). Sollten dieser Auffassung weitere Richter folgen, könnten Urlauber in Zukunft stets ein besseres Alternativhotel erwarten als bisher.

4. Darf ich den Reisepreis mindern?

Nicht immer. 13,3 Prozent gehen davon aus, dass sie für das Ausweichquartier grundsätzlich weniger bezahlen müssen.

Auch hier ist wichtig, ob das alternativ angebotene Hotel gleichwertig ist und die selben Leistungen bietet. Ist es nicht gleichwertig, kann ein Teil des Reisepreises zurückgefordert werden. Gerade Urlauber, die erst bei ihrer Ankunft von der Überbuchung erfahren, entscheiden sich lieber für eine schlechtere Unterkunft als direkt wieder heimzureisen. Fehlt etwa der gebuchte direkte Strandzugang, ein vergleichbarer Swimmingpool sowie das Sport- und Unterhaltungsprogramm mit Animation, so ist eine Minderung des Reisepreises von 45% angemessen (Landgericht Frankfurt, AZ 2-24 S 139/07).

5. Bekomme ich als Ausgleich vom Veranstalter einen Ausflug geschenkt?

Nein. Von dieser Entschädigung gingen 1,6 Prozent der Befragten aus.

Es ist nur kundenfreundlich, wenn ein Veranstalter das freiwillig macht. Nötig ist dies nicht.
Verpflichtend ist für den Veranstalter nur Abhilfe, also Bereitstellen eines adäquaten Ersatzhotels und rechtzeitige Information darüber.

Neben der Kündigungs- und Minderungsmöglichkeit des Urlaubers muss der Veranstalter unter Umständen noch Schadensersatzansprüche nach § 651 f BGB wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gegen sich gelten lassen (BGH, AZ X ZR 118/03).

Kommentare

  1. DK sagt:

    Guten Tag Christine
    Wie sieht das mit dem Fliegen aus, gibt es da auch einige Rechtsirrtümer.
    Vor langerlanger Zeit landete der Flieger an einem anderem Flughafen, es wurde ein Bus eingesetzt der die Strecke zum anderem Ziel Flughafen übernahm.
    Viele Grüsse an das Team

  2. Christine sagt:

    Hallo DK,
    gute Frage. Ja, leider gibt es auch beim Thema Fliegen einige Rechtsirrtümer. Woher soll der Laie auch genau wissen, was ihm wann zusteht. Ist einfach ein komplexes Gebiet…
    Wir werden aber sicherlich demnächst das Thema Rechte beim Fliegen mal aufgreifen ;)

    Bei Deiner angesprochenen Flughafenänderung wäre vielleicht eine Reisepreisminderung drin gewesen – je nachdem, von wo nach wo der Flug verlegt wurde und wie lange der Transfer war. Kleines Beispiel: München statt Hamburg mit Bustransfer, 10 Stunden Verspätung. Hier konnte der Reisende für den Tag sogar um 100 % mindern (Amtsgericht Hamburg Altona, AZ 319 C 451/01).
    Kann bei einem anderen Gericht aber wieder ganz anders ausfallen…
    Hoffe, für Dich wirds keinen solchen Fall mehr geben! :)

  3. DK sagt:

    Hallo Christine
    Danke für deine schnelle Antwort, dein Beitrag ist sehr hilfreich.
    Bei Flügen habe ich die kuriosesten Sachen erlebt, die ich hier nicht aufzählen möchte um niemanden zu verunsichern.
    Schöne Grüsse

  4. Christine sagt:

    Danke :)
    Vielleicht sind Deine Erfahrungen aber auch hilfreich für andere. Leider lernt man ja aus schlechten Erfahrungen. Gut, wenn es die der anderen sind…